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Letzte Änderung: Jan.  2009, © 2001  - 2009 Lebendige Geschichte e.V. der Pfalz Tilleda
Impressum: Lebendige Geschichte e.V. der Pfalz Tilleda - Gut Gimritz 17 - 06108 Halle  - E-Mail: s.o. Kontakt -  Internet: http://www.ottonenzeit.de
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Vereinsecke

Satzung vom 03. Februar 2007, geändert am 06. Oktober 2007

§ 1    Name, Sitz, Geschäftsjahr     

(1)    Der Verein trägt den Namen „Lebendige Geschichte e.V. der Pfalz Tilleda“.
(2)    Er hat seinen Sitz in Halle/Saale.
(3)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4)    Der Verein wird beim Amtsgericht in Halle/Saale ins Vereinsregister eingetragen.

§ 2    Ziel und Zweck sowie Aufgaben des Vereins

(1)    Der Verein verfolgt den Zweck und das Ziel, das Freilichtmuseum Königspfalz Tilleda zu fördern und zu beleben, sowie zu einer lebendigen Geschichtsvermittlung beitragen.

Das geschieht insbesondere durch:

-    Unterstützung bei der Erhaltung und weiteren Rekonstruktion der Pfalzanlage.
-    Experimentelle Studien zur Erforschung historischer Zeitepochen.
-    Veranstaltungen zur Vermittlung eines möglichst historisch korrekten Geschichtsbildes.
-    Dokumentation, Publikation und Präsentation der Museumsanlage Tilleda, der Arbeit des Vereins, sowie entsprechender Studienergebnisse.

(2)    Zur Verwirklichung dieser Ziele unterstützen wir:
-    die museumspädagogische Arbeit und die Darstellung des Lebens auf einer Pfalz im Rahmen von historischen Veranstaltungen. Hierzu gehören insbesondere Handwerk, Kampfkünste, Technik, Landwirtschaft und Gartenbau, Ernährung, Kleidung, gesellschaftliches und religiöses Leben.
-    die Publikation und Präsentation im Internet und auf Druckerzeugnissen, sowie Herstellung von Nachbildungen und Rekonstruktionen historischer Gegenstände.
-    die Erhaltung und den weiteren Ausbau der Museumsanlage Tilleda.
-    das Einwerben von Spenden, Sponsorengeldern und Fördermitteln.
-    die Werbung für die Museumsanlage und die lebendige Geschichtsvermittlung auf historischen Veranstaltungen an anderen Standorten.
-    den interkulturellen Austausch im Rahmen historischer Projekte.

§3 Gemeinnützigkeit

(1)    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

(1)    Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich mit Ziel und Zweck des Vereins identifiziert. Stimmberechtigt und beitragspflichtig sind natürliche Personen ab 16 Jahre.

(2)    Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt, über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung durch den Vorstand kann die Mitgliederversammlung der Aufnahme mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen dennoch zustimmen.

(3)    Die Mitgliedschaft im Verein endet durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand, durch Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist jederzeit möglich, eine Beitragsrückzahlung erfolgt nicht. Der Ausschluss kann bei groben Verstößen gegen die Satzung und die Interessen des Vereins von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Außerdem kann ein Mitglied vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seinen Beitrag innerhalb des Fälligkeitsjahres nicht entrichtet. Vor einem Ausschluss muss dem Betroffenen die Möglichkeit einer Anhörung gewährt werden.

(4)    Über die Mitgliedschaft des Vereins in anderen Organisationen entscheidet die Mitgliederversammlung.

§5 Beiträge

    Die Mitglieder zahlen einen Beitrag für das jeweils laufende Kalenderjahr. Der Beitrag ist bei Eintritt bzw. bis zum Ende des ersten Quartals der Folgejahre zu zahlen. Über die Höhe des Beitrages für natürliche und juristische Personen entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
-    der Vorstand
-    die Mitgliederversammlung.

§7 Der Vorstand

(1)    Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden sowie ein bis drei weiteren Mitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren geheim gewählt und ist dieser rechenschaftspflichtig. Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes bleibt er im Amt.


(2)    Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist verantwortlich für Abschluss und Kündigung von Arbeits-, Miet- und ähnlichen Verträgen.

(3)    Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Für die laufenden Geschäfte kann er einen Geschäftsführer mit angemessener Vergütung bestellen, der an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnimmt, sofern er nicht selbst Vorstandsmitglied ist.

(4)    Der Vorstand ist geschäftsfähig, wenn der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied anwesend sind. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Vorschlag als abgelehnt. Der Vorstand führt über die gefassten Beschlüsse Protokoll und macht dieses allen Mitgliedern zugänglich.

(5)    Die Vertretung des Vereins im Rechtsverkehr obliegt dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam. Für bestimmte Aufgaben kann eine Einzelvertretungsberechtigung für ein einzelnes Vorstandsmitglied durch den Vorstand beschlossen werden.

(6)    Stehen der Eintragung ins Vereinsregister oder der Anerkennung durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, so ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen. Über diese Änderungen hat er die Mitglieder innerhalb von vier Wochen zu informieren.

§8 Die Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung soll vom Vorstand mindestens einmal im Kalenderjahr schriftlich unter Wahrung einer Frist von mindestens zwei Wochen (Datum des Poststempels) bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden.

(2)    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens 10% der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe fordern.

(3)    Die Mitgliederversammlung als das oberste Organ des Vereins entscheidet grundsätzlich in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
-    Wahl und Entlastung des Vorstandes
-    Beschlussfassung über den Haushalt des Vereins sowie Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
-    Entscheidungen über die Mitgliedschaft in anderen Vereinen oder die Beteiligung an Gesellschaften
-    Festsetzung der Mitgliedsbeiträge nach §5
-    Satzungsänderungen sowie Entscheidungen über die Änderung der Rechtsform oder die Auflösung des Vereins.

(4)    Jede ordentlich nach Ziffer (1) oder (2) einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragbar. Soweit diese Satzung nichts anderes festlegt, werden Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Vorschlag als abgelehnt.

(5)    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Protokollanten und vom Versammlungsleiter abzuzeichnen ist.

§9 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

(1)    Eine Satzungsänderung muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit Angabe des bisherigen sowie des vorgesehenen neuen Textes gesondert angekündigt werden. Beschlüsse über eine Satzungsänderung werden mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

(2)    Beschlüsse über die Änderung der Rechtsform oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer ¾-Mehrheit der nach ordnungsgemäßer Einladung anwesenden Mitglieder.

(3)    Beschlüsse über Satzungsänderungen, die §3 der Satzung betreffen, oder über Änderung der Rechtsform bzw. die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

(4)    Bei Auflösung des Vereins sowie für den Fall des Wegfalls des steuerbegünstigten Zwecks fällt das gesamte Vermögen an eine gemeinnützige Organisation. Diese wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Das Vermögen ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Halle, den 06.Oktober 2007