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Letzte Änderung:
Jan.
2009,
©
2001 - 2009 Lebendige Geschichte e.V. der Pfalz Tilleda
Impressum: Lebendige Geschichte e.V.
der Pfalz Tilleda - Gut Gimritz 17 - 06108 Halle - E-Mail: s.o.
Kontakt - Internet: http://www.ottonenzeit.de
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Vereinsecke
Satzung vom 03. Februar 2007,
geändert am 06. Oktober 2007
§ 1 Name, Sitz,
Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Lebendige Geschichte
e.V. der Pfalz Tilleda“.
(2) Er hat seinen Sitz in Halle/Saale.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein wird beim Amtsgericht in Halle/Saale
ins Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Ziel und Zweck sowie Aufgaben des Vereins
(1) Der Verein verfolgt den Zweck und das Ziel, das
Freilichtmuseum Königspfalz Tilleda zu fördern und zu beleben, sowie zu
einer lebendigen Geschichtsvermittlung beitragen.
Das geschieht insbesondere durch:
- Unterstützung bei der Erhaltung und weiteren
Rekonstruktion der Pfalzanlage.
- Experimentelle Studien zur Erforschung historischer
Zeitepochen.
- Veranstaltungen zur Vermittlung eines möglichst
historisch korrekten Geschichtsbildes.
- Dokumentation, Publikation und Präsentation der
Museumsanlage Tilleda, der Arbeit des Vereins, sowie entsprechender
Studienergebnisse.
(2) Zur Verwirklichung dieser Ziele unterstützen wir:
- die museumspädagogische Arbeit und die Darstellung
des Lebens auf einer Pfalz im Rahmen von historischen Veranstaltungen.
Hierzu gehören insbesondere Handwerk, Kampfkünste, Technik,
Landwirtschaft und Gartenbau, Ernährung, Kleidung, gesellschaftliches
und religiöses Leben.
- die Publikation und Präsentation im Internet und
auf Druckerzeugnissen, sowie Herstellung von Nachbildungen und
Rekonstruktionen historischer Gegenstände.
- die Erhaltung und den weiteren Ausbau der
Museumsanlage Tilleda.
- das Einwerben von Spenden, Sponsorengeldern und
Fördermitteln.
- die Werbung für die Museumsanlage und die lebendige
Geschichtsvermittlung auf historischen Veranstaltungen an anderen
Standorten.
- den interkulturellen Austausch im Rahmen
historischer Projekte.
§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins
erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder
juristische Person werden, die sich mit Ziel und Zweck des Vereins
identifiziert. Stimmberechtigt und beitragspflichtig sind natürliche
Personen ab 16 Jahre.
(2) Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt,
über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung
durch den Vorstand kann die Mitgliederversammlung der Aufnahme mit
2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen dennoch zustimmen.
(3) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch
schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand, durch Ausschluss oder
Tod. Der Austritt ist jederzeit möglich, eine Beitragsrückzahlung
erfolgt nicht. Der Ausschluss kann bei groben Verstößen gegen die
Satzung und die Interessen des Vereins von der Mitgliederversammlung
mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Außerdem
kann ein Mitglied vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung seinen Beitrag innerhalb des
Fälligkeitsjahres nicht entrichtet. Vor einem Ausschluss muss dem
Betroffenen die Möglichkeit einer Anhörung gewährt werden.
(4) Über die Mitgliedschaft des Vereins in anderen
Organisationen entscheidet die Mitgliederversammlung.
§5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen einen Beitrag für das jeweils
laufende Kalenderjahr. Der Beitrag ist bei Eintritt bzw. bis zum Ende
des ersten Quartals der Folgejahre zu zahlen. Über die Höhe des
Beitrages für natürliche und juristische Personen entscheidet die
Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung.
§7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden sowie
ein bis drei weiteren Mitgliedern. Er wird von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren geheim gewählt und
ist dieser rechenschaftspflichtig. Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes
bleibt er im Amt.
(2) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden
Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung. Er ist verantwortlich für Abschluss und
Kündigung von Arbeits-, Miet- und ähnlichen Verträgen.
(3) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Für die
laufenden Geschäfte kann er einen Geschäftsführer mit angemessener
Vergütung bestellen, der an den Vorstandssitzungen mit beratender
Stimme teilnimmt, sofern er nicht selbst Vorstandsmitglied ist.
(4) Der Vorstand ist geschäftsfähig, wenn der
Vorsitzende und ein weiteres Mitglied anwesend sind. Er fasst
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der
Vorschlag als abgelehnt. Der Vorstand führt über die gefassten
Beschlüsse Protokoll und macht dieses allen Mitgliedern zugänglich.
(5) Die Vertretung des Vereins im Rechtsverkehr
obliegt dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied
gemeinsam. Für bestimmte Aufgaben kann eine
Einzelvertretungsberechtigung für ein einzelnes Vorstandsmitglied durch
den Vorstand beschlossen werden.
(6) Stehen der Eintragung ins Vereinsregister oder
der Anerkennung durch das zuständige Finanzamt bestimmte
Satzungsinhalte entgegen, so ist der Vorstand berechtigt, entsprechende
Änderungen eigenständig durchzuführen. Über diese Änderungen hat er die
Mitglieder innerhalb von vier Wochen zu informieren.
§8 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung soll vom Vorstand
mindestens einmal im Kalenderjahr schriftlich unter Wahrung einer Frist
von mindestens zwei Wochen (Datum des Poststempels) bei gleichzeitiger
Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist
einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn
mindestens 10% der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter
Angabe der Gründe fordern.
(3) Die Mitgliederversammlung als das oberste Organ
des Vereins entscheidet grundsätzlich in allen den Verein betreffenden
Angelegenheiten, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht
einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl und Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über den Haushalt des Vereins
sowie Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
- Entscheidungen über die Mitgliedschaft in anderen
Vereinen oder die Beteiligung an Gesellschaften
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge nach §5
- Satzungsänderungen sowie Entscheidungen über die
Änderung der Rechtsform oder die Auflösung des Vereins.
(4) Jede ordentlich nach Ziffer (1) oder (2)
einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Jedes Mitglied
hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist durch schriftliche Vollmacht auf
ein anderes Mitglied übertragbar. Soweit diese Satzung nichts anderes
festlegt, werden Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen
Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Vorschlag als abgelehnt.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
wird ein Protokoll geführt, das vom Protokollanten und vom
Versammlungsleiter abzuzeichnen ist.
§9 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
(1) Eine Satzungsänderung muss in der Einladung zur
Mitgliederversammlung mit Angabe des bisherigen sowie des vorgesehenen
neuen Textes gesondert angekündigt werden. Beschlüsse über eine
Satzungsänderung werden mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen
gefasst.
(2) Beschlüsse über die Änderung der Rechtsform oder
die Auflösung des Vereins bedürfen einer ¾-Mehrheit der nach
ordnungsgemäßer Einladung anwesenden Mitglieder.
(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen, die §3 der
Satzung betreffen, oder über Änderung der Rechtsform bzw. die Auflösung
des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
(4) Bei Auflösung des Vereins sowie für den Fall des
Wegfalls des steuerbegünstigten Zwecks fällt das gesamte Vermögen an
eine gemeinnützige Organisation. Diese wird von der
Mitgliederversammlung bestimmt. Das Vermögen ist ausschließlich und
unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
Halle, den 06.Oktober 2007
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